Notwendige Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes angehen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat geurteilt, dass es Gegenstand einer gerichtlichen Kontrolle sein muss, ob Bewerberinnen und Bewerber für eine bei der Kirche zu besetzende Stelle einer bestimmten Religion angehören müssen. Dazu erklärt Gabriela Lünsmann, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
"Ein wirksamer Diskriminierungsschutz für alle Menschen ist eine Frage der Chancengleichheit und Gerechtigkeit und so für den Zusammenhalt einer Gesellschaft unabdingbar. Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) begrüßt daher das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum kirchlichen Arbeitsrecht. Kirchen können sich nicht länger pauschal auf ihr Selbstbestimmungsrecht und ihre Ausnahme vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz berufen. Das Urteil zeigt folglich die Notwendigkeit einer Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes.
Die Einführung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes 2006 war ein erster wichtiger Schritt der Bundesregierung, um Menschen vor Diskriminierung und Ungleichbehandlung u.a. aufgrund der sexuellen Identität im Arbeitsleben und bei Alltagsgeschäften zu schützen. Doch nach wie vor gibt es deutliche Lücken. Der LSVD fordert, die ungerechtfertigten Ausnahmen vom Diskriminierungsschutz für Beschäftigte im kirchlichen Bereich bzw. von Einrichtungen religiöser Träger zu beenden. Es ist nicht weiter hinzunehmen, dass Beschäftige im kirchlichen Bereich pauschal vom Diskriminierungsschutz ausgeschlossen werden. Außerhalb des Bereichs der Verkündigung muss für diese Beschäftigen das allgemeine Arbeitsrecht gelten.
Immer wieder kommt es zu Kündigungen von bei kirchlichen Trägern angestellten Lesben und Schwulen, wenn sie sich verpartnert haben bzw. eine gleichgeschlechtliche Ehe eingehen. Das kann als arbeitsrechtlich zu ahnender Verstoß behandelt werden. Im Koalitionsvertrag verspricht die Regierung, Homosexuellen- und Transfeindlichkeit zu verurteilen und jeder Diskriminierung entgegenzuwirken."
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